Verbesserte Durchsetzung von Handwerkerforderungen
Handwerksbetriebe, vor allem aus der Baubranche, sind gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten von einer schwindenden Zahlungsmoral ihrer Auftraggeber betroffen. Die Vergangenheit hatte in teilweise dramatischen Zügen gezeigt, dass die bislang zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente das Forderungsrisiko des Werkunternehmers nicht ausreichend abfangen konnten. Gerade in Fällen des wirtschaftlichen Zusammenbruchs großer Baufirmen war ein fataler “Dominoeffekt” die Folge für die als Nachunternehmer beschäftigten Handwerksbetriebe. Diese sind meist nicht in der Lage, Forderungsausfälle größeren Umfangs abzufangen und geraten deshalb oft selbst unverschuldet in existenzbedrohende Situationen.
Um diese Auswirkungen zumindest zu mildern hat der Gesetzgeber das Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) verabschiedet, welches zum 01.01.2009 wirksam wurde. Die Regelungen des FoSiG gelten nur für Verträge, die seit Inkrafttreten des FoSiG, somit seit 01.01.2009 abgeschlossen wurden.
Durch die gesetzlichen Änderungen im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen den Handwerkern und Handwerksbetrieben verbesserte Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Forderungen an die Hand gegeben werden.
Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen :
Reduzierung des sog. “Druckzuschlages”
Der sog. Druckzuschlag (bisherige Regelung : Mangelbeseitigungskosten x 3), also das Recht des Auftraggebers bei mangelhafter Erstellung eines Werkes einen Teil der Vergütung zurückzuhalten, um den Werkunternehmer zur Nachbesserung anzuhalten, wird gemäß § 641 III BGB auf in der Regel das Doppelte der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten gesenkt.
Im Sinne des Werkunternehmers kann daher davon ausgegangen werden, dass das in der Vergangenheit exzessiv eingesetzte Instrument der Zahlungsverweigerung durch den Auftraggeber nunmehr auf ein vernünftiges Normalmaß reduziert wird.
Abschlagszahlungen (§ 632 a BGB)
Der Gesetzgeber hat den Anspruch des Werkunternehmers auf Abschlagszahlungen wesentlich verbessert.
Nach der Neuregelung kann der Werkunternehmer jetzt für eine vertragsgemäße Leistung Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch die Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat. Dabei kann wegen unwesentlicher Mängel die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. Allenfalls steht hier dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des in der Regel doppelten Betrages der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zu.
Der vorgenannte Wertzuwachs ist durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der erbrachten Leistungen ermöglichen muss, vom Unternehmer nachzuweisen.
Ist der Auftraggeber ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder einer vergleichbaren Leistung zum Gegenstand, ist dem Auftraggeber bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes in Höhe von 5 % des Gesamtvergütungsanspruches zu erbringen.
Erleichterte Fälligkeit für Subunternehmer
(Durchgriffsfälligkeit)
Der Gesetzgeber hat die Stellung des Nachunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer deutlich gestärkt. Künftig ist gemäß § 641 Abs. 2 BGB bei Herstellung eines Werkes für einen Dritten die Vergütung jedenfalls dann fällig, soweit
- der Auftragnehmer von Dritten seine Vergütung zumindest teilweise erhalten hat oder
- das Werk von Dritten abgenommen wurde bzw. als abgenommen gilt oder
- der Werkunternehmer dem Auftraggeber erfolglos eine Frist zur Auskunft über die beiden vorgenannten Punkte gesetzt hat.
Damit kann schon das fruchtlose Verstreichen einer angemessenen Frist zur Auskunftserteilung die Fälligkeit des Werklohnanspruches des Subunternehmers gegenüber seinem Auftraggeber auslösen.
Pauschalierungsregel bei freier Vertragskündigung
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkauftrages grundsätzlich jederzeit den Vertrag kündigen. In einem solchen Fall steht jedoch dem Werkunternehmer weiterhin der vereinbarte Vergütungsanspruch zu, allerdings muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages erspart hat. Dieser Abrechnungsgrundsatz bereitet dem Werkunternehmer wegen seiner hohen Darlegungslast oft Schwierigkeiten. Die Neuregelung durch das FoSiG soll ihm diese Abrechnung erleichtern.
Künftig wird es daher in den Fällen einer freien Kündigung nach § 649 Satz 3 BGB dem Werkunternehmer ermöglicht, jedenfalls 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütungsanteil zu beanspruchen. Dadurch werden detaillierte Darlegungen an Hand der ursprünglich aufgestellten Kalkulationen erspart. Die Geltendmachung eines höheren Vergütungsausfalls bleibt – wie bisher – weiterhin offen.
Bauhandwerkersicherung
Mit Einführung des FoSiG erhält auch § 648 a BGB (Bauhandwerkersicherung) eine effektivere Ausgestaltung. So wurde klargestellt, dass der Werkunternehmer auch nach der Abnahme das Recht hat, eine Sicherheit für noch nicht gezahlte Vergütungsanteile zu verlangen. Gegenansprüche des Auftraggebers auf Erfüllung oder Mängelbeseitigung können dem Anspruch auf Sicherheit nicht entgegengehalten werden.
Fazit
Die vom Gesetzgeber verabschiedeten Gesetzesänderungen bieten den Handwerkern und am Bau tätigen Unternehmen verbesserte Möglichkeiten ihre Forderungen zu sichern und durchzusetzen. Die Handwerksbetriebe sind aber auch angehalten, die gebotenen gesetzlichen Möglichkeiten, gegebenenfalls mit fachlicher Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, überhaupt zu nutzen.